Satzung des Vereins

Kreativ für Menschenrechte

Menschenrechtsbildung zur Förderung demokratischer Kultur e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr


1)     Der Verein führt den Namen „Kreativ für Menschenrechte – Menschenrechtsbildung zur Förderung demokratischer Kultur“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Landau.

3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck


Der Verein will mit seinen lokal, regional, bundesweit und international ausgerichteten Aktivitäten zur Bildung über Menschenrechte, zur Förderung und Stärkung der freiheitlich-demokratischen, rechtsstaatlichen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und zum Erhalt der Menschenrechte jedes Einzelnen beitragen. Mit vom Verein entwickelten wissenschaftlichen, didaktischen und praxisorientierten Methoden der Menschenrechtsbildung sollen die Geschichte und Bedeutung der Menschenrechte sowie die Möglichkeiten zu deren Erhalt an Zielgruppen aus Staat und Gesellschaft mit Aus- und Fortbildungsveranstaltungen vermittelt werden. Zielgruppen sind inländische und ausländische Institutionen sowie Bürger jeglicher, vorwiegend junger Altersgruppen (Schüler, Studierende, Berufsanfänger), aus unterschiedlichen sozialen Schichten und mit unterschiedlichem Bildungsstand. Der Verein soll mit seinen Aktivitäten zur Förderung und Weiterentwicklung von Eigenverantwortlichkeit und Gemeinschaftssinn von Jugendlichen beitragen. Es sollen Beschäftigte aus politischen und staatlichen Einrichtungen (Parteien, Verwaltung, Justiz, Polizei, Bildung, Wissenschaft, Sozialwesen, Kultur, Gedenkstätten) sowie nichtstaatliche Einrichtungen (NGO, Wirtschaft, Stiftungen, Medien) als Zielgruppen, als Programm- und Projektpartner und als Multiplikatoren gewonnen werden. Der Verein richtet sich gegen jede Form des gesellschaftlichen und institutionellen Rassismus und der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit. Grundlagen der Vereinsarbeit sind die im Grundgesetz und in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen verankerten Grund- und Menschenrechte, ebenso das daran angelehnte Manifest der Universität Koblenz-Landau / Fachbereich 6: Kultur- und Sozialwissenschaften, vom 10.12.2015.

 

Der Verein setzt sich für eine aktive Gestaltung und Weiterentwicklung der Erinnerungskultur als Basis für ein kritisch-reflektiertes Bewusstsein über maßgebliche politische und historische Entwicklungslinien und der daraus zu ziehenden Lehren für eine humane und demokratische Gesellschaft ein. Der Verein richtet sich gegen Geschichtsvergessenheit und eine Abwehrhaltung gegenüber der Erinnerung an die Opfer des Nationalsozialismus. Ebenso richtet sich der Verein gegen eine Umkehrung von politischen und geschichtlichen Ursachen und Wirkungen zum II. Weltkrieg sowie gegen eine Umkehrung der Täter-Opfer-Beziehungen. Hierzu erfolgt eine umfassende und auf neuestem wissenschaftlichen Stand basierende Aufklärung über den Nationalsozialismus, die NS-Verbrechen (besonders den Holocaust an den Juden und den Sinti und Roma) und über die nach 1945 eingetretenen politischen, gesellschaftlichen, ökonomischen, rechtlichen und kulturellen Folgen, Wechselwirkungen und Zusammenhänge in Europa. Damit soll ein Bewusstsein zur bleibenden Verantwortung Deutschlands für die von NS-Verfolgung und Diskriminierung betroffenen Bevölkerungsgruppen und Minderheiten geschaffen werden. Gefördert werden soll zudem die Kritik- und Urteilsfähigkeit gegenüber rassistisch motivierten Verlautbarungen von populistischen und extremistischen Parteien und Organisationen inklusive der Aussagen auch von Privatpersonen auf den Plattformen sozialer Medien.

Der Verein entwickelt Bildungskonzepte und stellt seine Erfahrungen in der Menschenrechtsbildung und in der historisch-politischen Bildungsarbeit zur Verfügung. Der Verein wird mit Unterstützung von staatlichen Stellen und Stiftungen eigene Programme und Projekte ausarbeiten, die der persönlichen und fachlichen Entwicklung der Zielgruppen dienen. Dazu führt der Verein Seminare, Workshops, Fachtagungen, Programm- und Projekttage, Podiumsveranstaltungen, Diskussionsrunden, Koordinationstreffen und wissenschaftliche Lehrveranstaltungen durch. Der Verein gründet und pflegt Netzwerke mit einschlägigen Einrichtungen auf nationaler (Kommunen, Regionen, Länder, Bund) und internationaler Ebene. In diesem Kontext sollen ein Erfahrungsaustausch mit allen demokratischen Kräften aus Staat und Gesellschaft stattfinden, Kooperationen begründet und Multiplikatoren gewonnen werden. Mit den vom Verein konzipierten Methoden der Menschenrechtsbildung sollen demokratische und rechtsstaatliche Werte gegenüber Menschen aller Schichten, Konfessionen, Altersgruppen und Nationalitäten vermittelt und ein Bewusstsein darüber entwickelt werden. Ebenfalls soll eine demokratische Diskurs- und Debattenkultur gefördert werden. Der Verein setzt sich für einen interkulturellen und intergenerationellen Dialog zwischen Bürgern aus unterschiedlichen Nationalitäten, Religionen, Kulturen, Minderheiten sowie Alters- und sozialen Schichten ein. Die Begegnungen sollen wechselseitig vorhandene Vorurteile abbauen helfen. Der Verein übernimmt Beratungsfunktionen für andere Organisationen und Institutionen zu dem Vereinszweck entsprechenden Fragen und unterstützt sie darin.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit


1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins außer den üblichen Aufwandsentschädigungen und Vergütungen nach den allgemein gültigen Sätzen für erbrachte Leistungen im Sinne des Vereinszwecks. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

4) Der Verein gibt sich eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Geschäftsordnung, welche die näheren Ausführungen, Befugnisse, Tätigkeiten und Zuständigkeiten der Vereinsmitglieder, des Vorstands und der Geschäftsführung bestimmt. In der Geschäftsordnung sind insbesondere festzulegen:

a) die Finanzverwaltung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung der Finanzmittel.

b) die Beauftragung einer ordnungsgemäßen Prüfung der laufenden Kassengeschäfte und der Jahresabschlüsse.

c) die Zuständigkeiten für die Planung, Organisation und Durchführung der Vereinsaufgaben.

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen im In- und Ausland sein.

2) Die Aufnahme in den Verein wird durch einen formlosen schriftlichen Antrag eingeleitet, über den der Vorstand entscheidet. Lehnt er die Aufnahme ab, kann der Antragsteller dagegen Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet. Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

3) Die Aufnahme ist erst nach Aushändigung der Satzung und Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags vollzogen.

4) Der Austritt ist schriftlich zum Jahresende für das folgende Jahr zu erklären.

5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:

 a) gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins verstößt oder dem Ansehen

    des Vereins schadet.

 b) länger als zwei Jahre mit dem Beitrag rückständig ist.

6) Das Mitglied ist von dem Ausschlussantrag in Kenntnis zu setzen und zu einer Stellungnahme aufzufordern.

7) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes; deren Entscheidung folgt bei der nächsten satzungsgemäßen Mitgliederversammlung und ist endgültig.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Ableben.

2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm in der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1) Die Mitglieder haben das Recht, mit anderen Vereinsmitgliedern die Einberufung der Mitgliederversammlung zu verlangen, das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung, das passive Wahlrecht sowie das Recht auf Austritt aus dem Verein.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen.

3) Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Dieser richtet sich nach den Einkünften des Mitglieds und wird anhand einer Staffelung festgesetzt, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

 

 

§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind Vorstand, Mitgliederversammlung und Geschäftsführung. Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat einrichten.

 

 

§ 8 Vorstand


1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)     die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliedersammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

   b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

   c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

   d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

2) Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden und seinen / ihren beiden Stellvertretern sowie aus dem / der Schriftführer(in) und dem / der Schatzmeister(in). Einer der stellvertretenden Vorsitzenden kann zugleich die laufenden Geschäfte des Vereins führen.

3) Es ist gestattet, dass die Tätigkeit eines Vorstandmitglieds und des / der Geschäftsführer(in) angemessen vergütet wird. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

4) Jedes Vorstandsmitglied ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt.

5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig, wenn hierfür eine Mehrheit von drei Vierteln stimmt. Ein Mitglied bleibt nach dem Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbliebenen Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom / von der Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung von einem seiner / ihrer Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorstandsvorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung die eines Stellvertreters, der / die zuvor als Sitzungsleiter bestimmt wurde.

7) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer(in) sowie vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung von einem seiner / ihrer Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung


1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

   a) die Bestimmung der Grundsätze der Vereinstätigkeit,

   b) Änderungen der Satzung,

   c) die Auflösung des Vereins,

   d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

   e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

   f) die Festlegung des Mitgliedsbeitrages,

   g) die Einrichtung eines Beirates.

2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung von einem seiner / ihrer Stellvertreter und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter(in) geleitet.

6) Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist binnen vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft ist die Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

7) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener oder geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder der Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder.

8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die gestellten Anträge, die Art der Abstimmung und das genaue Abstimmungsergebnis zu verzeichnen sind. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 10 Geschäftsführung


Die hauptamtliche Geschäftsführung soll aus einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt werden; diese übernimmt die laufenden Geschäfte des Vereins und kann hierfür eine angemessene Vergütung im Rahmen der Mittel des Vereins erhalten. Die Geschäftsführung vertritt den Verein nach § 30 BGB.

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